Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 47911. Störung der Totenruhe (§ 190 StGB)
11.1. Einleitung
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Das Strafrecht schützt nicht nur den lebenden menschlichen Körper, sondern durch § 190 StGB auch die Pietät des Verstorbenen. Der Gesetzgeber zieht damit notwendige Grenzen hinsichtlich des Verhaltens gegenüber einem Leichnam oder Leichenteilen.
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Mit medizinischen Entwicklungen gehen allerdings auch stets Fragen, insbesondere zum Umgang der Forschung mit Leichen(teilen), einher. Sollen menschliche Organe - etwa im Rahmen von Organtransplantationen - übertragen oder Substanzen des menschlichen Körpers zum Zwecke der Forschung verwendet werden, stellen sich Fragen in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Eingriffe an einem Leichnam.
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Während der Gesetzgeber durchaus Eingriffsmöglichkeiten, wie etwa für die Organtransplantation oder die Obduktion, vorgesehen hat, muss sich ärztliches Personal ebenso wie die Wissenschaft der strafrechtlichen Grenzen bewusst sein, um allfälligen Gesetzesverstößen vorzubeugen.
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Diesen wie auch anderen Fragen im Bereich des Medizinstrafrechts widmet sich das folgende Kapitel. Die folgenden Abhandlungen beschäftigen sich ausschließlich mit den medizinstrafrechtlich relevanten Aspekten des § 190 StGB, weshalb § 190 Abs 2 StGB hier außer Acht gelassen wird...