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Handbuch Medizinstrafrecht
Schönborn/Kern (Hrsg)

Handbuch Medizinstrafrecht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5430-0

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Handbuch Medizinstrafrecht (1. Auflage)

S. 6012. Datenfälschung (§ 225a StGB)

2.1. Überblick

2.1.1. Relevanz im medizinischen Alltag

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Im medizinischen Alltag werden Bestätigungen und andere Erklärungen heute oft in digitaler Form ausgestellt, etwa Rezepte, Überweisungen und Laborbefunde. Das klassische Urkundenstrafrecht bietet hier keinen Schutz vor Fälschungen, weil die Delikte auf die Schriftlichkeit der Gedankenerklärung abstellen und damit elektronisch verarbeitete Daten nicht erfassen. Sie können allenfalls später - durch Ausdruck - zur Urkunde werden. Der Gesetzgeber hat nachgezogen und 2002 das Delikt der „Datenfälschung“ eingeführt, das bestimmte Datenmanipulationen, und insoweit Handlungen im „vorurkundlichen Stadium“, unter gerichtliche Strafe stellt. Da die Bestimmung an die „Urkundenfälschung“ gem § 223 StGB angelehnt ist und den Grundsätzen des Urkundenstrafrechts folgt, kann an einigen Stellen auf das vorangehende Kapitel verwiesen werden.

2.1.2. Deliktsstruktur

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§ 225a StGB vereint in einem einzigen Absatz mehrere Begehungsvarianten der Datenfälschung. Strafbar macht sich demnach, wer durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten falsche Daten mit dem Vorsatz herstellt oder echte Daten verfälscht und dabei mit einem erweiterten G...

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