Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 6073. Mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228 StGB)
3.1. Überblick
3.1.1. Allgemeines
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Nach § 228 Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht wird, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde.
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Nach § 228 Abs 2 StGB ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde, deren Unrichtigkeit von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht, oder wer eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr gebraucht.
3.1.2. Relevanz im Medizinstrafrecht
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§ 228 StGB kann in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens relevant werden, nämlich dort, wo öffentliche Urkunden mit Beweiskraft ausgestell...