Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 7277. Ausgabenseitiger Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB)
7.1. Überblick
7.1.1. Einleitung
7/362
Nach § 168f Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer in Bezug auf Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Abs 5) stehen, Mittel oder Vermögenswerte aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Auftrag verwaltet werden, (Z 1) unter Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen oder unter Verletzung einer spezifischen Informationspflicht unrechtmäßig erlangt oder zurückbehält, oder (Z 2) zu anderen Zwecken als jenen, für die sie ursprünglich gewährt wurden, missbräuchlich verwendet.
7/363
Nach § 168f Abs 2 StGB ist zu bestrafen, wer einen Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Abs 1) in Bezug auf Ausgaben, die in Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (Abs 5) stehen, mit dem Vorsatz begeht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
7/364
Der Tatbestand des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB) wurde (zunächst als § 168c StGB) mit eingeführt. Die Einführung des Straftatbestandes bas...