Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 9774. Sachverständige und medizinische Gutachten im Strafprozess
4.1. Überblick
4.1.1. Allgemeines
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Der Begriff des Sachverständigen wird in § 125 Z 1 StPO legal definiert. Sachverständige iSd StPO sind Personen, die aufgrund besonderen Fachwissens in der Lage sind, beweiserhebliche Tatsachen im Rahmen einer Befundaufnahme festzustellen oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie mittels Gutachtenserstattung zu begründen. Demnach werden Sachverständige gem § 126 StPO dann bestellt, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht verfügen. Mit ihrem Wissen helfen Sachverständige den Ermittlungsbehörden, aber auch Gerichten bei der Beurteilung von Sachverhalten, zu welcher Kriminalpolizeibeamte, Staatsanwälte oder Richter mangels eigener Ausbildung und sohin mangels spezifischen Fachwissens nicht in der Lage wären. Die Regelungen zum Sachverständigenbeweis bilden zusammen mit jenen zu den Dolmetschern, der Leichenbeschau und der Obduktion den eigenständigen 3. Abschnitt des 8. Hauptstücks der StPO (§§ 125-128 StPO) unter dem Titel „Ermittlung...