Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 9673. Ablauf eines Strafverfahrens im Überblick
3.1. Beginn eines Strafverfahrens
12/75
Ein Strafverfahren nach der StPO gliedert sich grundsätzlich in drei unterschiedliche Verfahrensabschnitte:
Ermittlungsverfahren,
Hauptverfahren und
Rechtsmittelverfahren.
12/76
Nach § 1 Abs 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Eines förmlichen Einleitungsakts, bspw eines Beschlusses über die Einleitung eines Strafverfahrens, bedarf es dabei nicht; vielmehr erfolgt der Beginn bzw die Einleitung eines Strafverfahrens grundsätzlich formlos.
12/77
Ein Anfangsverdacht iSd § 1 Abs 3 StPO liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Bloße Vermutungen, vage Hinweise oder Spekulation genügen für das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte nicht.
12/78
Sofern überhaupt erst zu klären ist, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, liegen nach § 91 Abs 3 StPO sogenannte Erkundigungen vor. Bei derartigen Erkundigungen handelt es sich um Erhebungen der Strafverfolgungsbehörden, die noch vor Beginn eines Strafverfahrens durchgeführt werden und Klärung darüber bringen sollen, ob aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass ei...