Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 2123. Formen der Beteiligung
3.1. Allgemeines
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Die Tatbestände des besonderen Teils im StGB sind in der Regel so formuliert, dass sie vom Wortlaut her nur die unmittelbar handelnde Person ansprechen. Gerade der medizinische Bereich ist allerdings meist von arbeitsteiligem Zusammenwirken geprägt, bei dem mehrere Personen in die Behandlung eines Patienten eingebunden sind. Wäre in einer Behandlungskette nur die letzte Person, die ein Verhalten setzt, das einem gesetzlichen Tatbild entspricht, einem Strafbarkeitsrisiko ausgesetzt, ergäben sich dadurch unerwünschte Strafbarkeitslücken und der beabsichtigte Rechtsgüterschutz wäre nicht mehr vollumfänglich gewährleistet.
Besonders plakativ lässt sich dies am Beispiel einer Operation darstellen:
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Beispiel 1
Bei der Vorbereitung einer Operation unterläuft dem dafür zuständigen diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger ein Fehler: Er sterilisiert ein Skalpell nicht vorschriftsmäßig. Bei der Operation setzt der zuständige Chirurg mit diesem Skalpell einen Schnitt, wobei der Chirurg nicht erkennen konnte, dass das Skalpell nicht steril ist. Der Patient erleidet dadurch eine schwerwiegende Infektion.
Die Infektion ist aufgrund des Schnitts mit einem nicht...