Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 1982. Kausalität
2.1. Relevanz für das Medizinstrafrecht
2.1.1. Einleitung
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Die Kausalitätsfrage zählt zu den zentralen Problemfeldern des Strafrechts im Allgemeinen und des Medizinstrafrechts im Besonderen. Menschliches Handeln kann mit sozialschädlichen Folgen verbunden sein. Setzt das Strafgesetz - wie etwa § 75 StGB mit dem Tatbestandsmerkmal der Tötung eines anderen Menschen - neben die Tathandlung den Eintritt eines bestimmten Erfolges voraus, so ist der objektive Tatbestand nur dann verwirklicht, wenn zwischen Handlung und Erfolg ein Kausalzusammenhang besteht, der den konkret eingetretenen Erfolg als vom Täter herbeigeführt erscheinen lässt. Kausalität bezeichnet somit den ursächlichen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Erfolg. Im Medizinstrafrecht kommt Erfolgsdelikten wie (fahrlässige) Körperverletzung und Tötung (§§ 80-88 StGB) Bedeutung zu, da sie nicht nur erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern - im Vergleich zu Delikten wie Korruption oder Urkundenfälschung - in besonderem Maße geeignet sind, den Ruf der betroffenen Person oder Institution nachhaltig und oft irreparabel zu beeinträchtigen.
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Strafrechtsdogmatisch wird die naturwissenschaftlich-empirische Kausal...