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Handbuch Medizinstrafrecht
Schönborn/Kern (Hrsg)

Handbuch Medizinstrafrecht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5430-0

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Handbuch Medizinstrafrecht (1. Auflage)

S. 3705. Unterlassene Hilfeleistung (§ 95 StGB)

5.1. Überblick

5.1.1. Allgemeines

3/505

Nach § 95 Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176 StGB) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten.

5.1.2. Relevanz im Medizinstrafrecht

3/506

§ 95 StGB kann aus medizinstrafrechtlicher Sicht schlagend werden, wenn sich eine Person mit einer Verletzung in ein Krankenhaus begibt, ihr dort jedoch die Behandlung verweigert wird. Darüber hinaus ergibt sich durch das am in Kraft getretene Sterbeverfügungsgesetz die Frage, ob Suizidversuche die Hilfeleistungspflicht nach § 95 StGB auslösen.

5.1.3. Geschütztes Rechtsgut

3/507

§ 95 StGB schützt das Rechtsgut des menschlichen Lebens sowie der körperlichen Unversehrtheit (allgemeine Hilfeleistungspflicht). Anders als nach deutschem Recht sind weitere Rechtsgüter - wie Freiheit, Eigentum und Ehre - nicht geschützt.

5.1.4. Deliktsstruktur und Abgrenzung

3/508

§ 95 StGB ist - ebenso wie § 94 StGB - ein echtes Unterlassungsdelikt. Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung unter Strafe stellt. Der Tatbestand ist also bereits durc...

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