Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 7378. Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB)
8.1. Überblick
8.1.1. Einleitung
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Nach § 168g Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer als Amtsträger unmittelbar oder mittelbar Mittel oder Vermögenswerte verwaltet und diese Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung bindet oder ausbezahlt oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuweist oder verwendet und dadurch die finanziellen Interessen der Union schädigt.
7/416
Der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union wurde (zunächst als § 168d StGB) mit eingeführt. Die Änderung der Paragraphennummerierung erfolgte aus statistischen bzw technischen Gründen zur Vermeidung von Verwechslungen von § 168d StGB auf § 168g StGB mit . Wie auch der Tatbestand des ausgabenseitigen Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168f StGB), basierte die Einführung des § 168g StGB auf unionsrechtlichen Vorgaben, nämlich der Richtlinie (EU) 2017/1371 „über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug“ (sogenannte „PIF-RL“, wobei PIF für „protection des i...