Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 5523. Verletzung von Berufsgeheimnissen (§ 121 StGB)
3.1. Überblick
3.1.1. Relevanz im Medizinstrafrecht
5/93
Potentiell ist § 121 StGB für das Medizinstrafrecht sehr relevant, denn die Bezeichnung als „Verletzung von Berufsgeheimnissen“ ist insofern irreführend, als in erster Linie gesundheitsbezogene Geheimnisse im Zusammenhang mit dem „Gesundheitszustand“ einer Person von dieser Bestimmung geschützt werden. Nur in § 121 Abs 3 StGB werden darüber hinaus auch nicht gesundheitsbezogene Geheimnisse geschützt, die ein Sachverständiger ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit erlangt hat. Trotz dieser potentiell großen Bedeutung scheint in der Kriminalstatistik zuletzt im Jahr 2000 eine Verurteilung auf.
3.1.2. Deliktsstruktur
5/94
§ 121 StGB ist als Gefährdungsdelikt ausgestaltet, es handelt sich also um kein Erfolgsdelikt. Als Tätigkeitsdelikt tritt bereits durch das Setzen der jeweiligen Tathandlung Deliktsvollendung ein.
5/95
In rechtsvergleichender Hinsicht enthält das schweizerische StGB in Art 321 schwStGB („Verletzung des Berufsgeheimnisses“) einen weitreichenden Schutz von Berufsgeheimnissen und erfasst bspw auch Geistliche, Rechtsanwälte und Notare. Art 321 schwStGB ist ebenso wie § 121 StGB als Gefährdungs- und Tätigkeitsdelikt konzipiert, als...