Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 8583. Falsche Beurkundung oder Beglaubigung im Amt (§ 311 StGB)
3.1. Überblick
3.1.1. Grundlegendes
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Durch den Tatbestand des § 311 StGB soll sichergestellt werden, dass das Vertrauen in die hoheitliche Verwaltung und dieser entspringenden öffentlichen Urkunden sowie Beglaubigungszeichen gestärkt wird. Konkret garantiert die Sanktionierung des Tatbestandes die Zuverlässigkeit öffentlicher Urkunden und öffentlicher Beglaubigungszeichen. Der Tatbestand sanktioniert jenes Handeln von Beamten, das zur Erstellung inhaltlich unrichtiger öffentlicher Urkunden führt sowie das Anbringen öffentlicher Beglaubigungszeichen.
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Der Tatbestand des § 311 StGB soll im Gegensatz zu den §§ 223 f StGB die inhaltliche Richtigkeit der Beurkundung bzw Beglaubigung garantieren. Es geht sohin tatsächlich um die Urkundenwahrheit. Anders gesagt soll dadurch die Erstellung öffentlicher Lugurkunden sanktioniert werden.
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In der österreichischen Gerichtspraxis nimmt § 311 StGB jedoch keine tragende Rolle ein, da zumeist dem beschuldigten Beamten, welcher durch die Ausstellung einer öffentlichen Lugurkunde seine Befugnisse missbraucht, in der Regel ohnehin ein Amtsmissbrauch gem § 302 StGB vorgeworfen werden würde. Aufgrund der geltenden Subsidiaritätsregeln ist in derartigen Fällen dem...