Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 10296. Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen im Medizinstrafrecht
6.1. Allgemeines
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Auch im Medizinstrafrecht findet grundsätzlich der in der StPO normierte Katalog an Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen (§§ 109 ff StPO) Anwendung. Einige dieser Ermittlungsmaßnahmen spielen im Medizinstrafrecht im Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht (bzw sonstigen Spezialbereichen wie Wirtschaftsstrafrecht, Cybercrime, Sexualstrafrecht etc) eine überdurchschnittliche, andere wiederum eine unterdurchschnittliche Rolle. Gewisse Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen haben im Medizinstrafrecht eine gleichsam bedeutende Rolle wie in anderen Strafverfahren auch.
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Folgende Ermittlungsmaßnahmen kommen im Medizinstrafrecht genauso regelmäßig wie in anderen Bereichen des Strafrechts vor:
Erkundigungen und Vernehmungen (§§ 151 ff StPO)
Sicherstellung und Beschlagnahme (§§ 109 ff StPO)
Durchsuchung von Räumlichkeiten (§§ 119 ff StPO)
Molekulargenetische Untersuchung (§ 124 StPO)
Augenschein und Tatrekonstruktion (§§ 149 f StPO)
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Eine überdurchschnittliche Relevanz haben:
Befund und Gutachten durch Sachverständige (§§ 126 f StPO)
Körperliche Untersuchung (§ 123 StPO)
Leichenbeschau und Obduktion (§ 128 StPO)
Ermittlungsmaßnahmen, die im Medizinstrafrecht eher selten angewendet werden, sind bspw:
Observation, verdeckte Ermittlung und Scheingeschäfte (§§ 129 ff StPO)
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