Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 4438. Täuschung (§ 108 StGB)
8.1. Überblick
8.1.1. Relevanz im Medizinstrafrecht
3/785
Die praktische Bedeutung des § 108 StGB ist im Allgemeinen sehr gering. So gab es im Jahr 2024 fünf, 2023 drei, 2022 zwei und 2021 fünf Verurteilungen nach dieser Norm.
3/786
§ 108 StGB ist ein relativ weit formuliertes Delikt, das nur dann einschlägig ist, wenn der jeweilige Sachverhalt von keinem spezielleren Straftatbestand erfasst wird. § 108 StGB kommt im Wesentlichen lediglich eine Auffangfunktion zu.
8.1.2. Deliktsstruktur
3/787
§ 108 StGB ist ein Vorsatzdelikt und aufgrund des Erfordernisses eines Schadens ein Erfolgsdelikt.
8.1.3. Geschütztes Rechtsgut
3/788
Nach dem Wortlaut des § 108 StGB sind alle privaten Rechte durch diese Norm erfasst. Geschütztes Rechtsgut ist demnach die Willensfreiheit in einem allgemeinen Sinn. Demgegenüber gibt es Tendenzen, eine rechtsgutbezogene Eingrenzung des Deliktsbereichs vorzunehmen und die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit als geschütztes Rechtsgut einzuordnen. Strukturell vergleichbar mit dem Nötigungstatbestand nach § 105 StGB wäre demnach nur die „freiheitsbeschränkende“ Täuschung tatbildlich. Hierbei wird der Handlungsspielraum des Getäuschten durch ein vorgetäuschtes, dem § 74 Abs 1 Z 5 StGB vergleichbares Übel eingeschränkt.
8.1.4. Strafdrohung
3/789
Wer sich n...