Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 3624. Imstichlassen eines Verletzten (§ 94 StGB)
4.1. Überblick
4.1.1. Allgemeines
3/467
Nach § 94 Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer es unterlässt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83 StGB) er - wenn auch nicht widerrechtlich - verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten.
4.1.2. Relevanz im Medizinstrafrecht
3/468
§ 94 StGB kann aus medizinstrafrechtlicher Sicht relevant werden, wenn nach oder während einer ärztlichen Behandlung beim Patienten Komplikationen auftreten, der Arzt jedoch keine Hilfe leistet oder diese gar verweigert.
4.1.3. Geschütztes Rechtsgut
3/469
§ 94 StGB schützt das Rechtsgut des menschlichen Lebens sowie der körperlichen Unversehrtheit (allgemeine Hilfeleistungspflicht). Anders als nach deutschem Recht sind weitere Rechtsgüter - wie Freiheit, Eigentum und Ehre - nicht geschützt.
4.1.4. Deliktsstruktur und Abgrenzung
3/470
§ 94 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung unter Strafe stellt. Der Tatbestand ist also bereits durch das bloße Unterlassen einer gebotenen Handlung erfüllt, ohne dass ein bestimmter Erfolg eintreten muss.
3/471
In Abgrenzung hierzu macht sich der Täter bei unechten Unterlassungsdelikten strafbar, wenn er es ...