Suchen Kontrast Hilfe
Handbuch Medizinstrafrecht
Schönborn/Kern (Hrsg)

Handbuch Medizinstrafrecht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5430-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Handbuch Medizinstrafrecht (1. Auflage)

S. 7066. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB)

6.1. Überblick

6.1.1. Relevanz im Medizinstrafrecht

7/279

§ 168b sanktioniert wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren zwischen Bietern, durch die auf die Annahme eines bestimmten Angebots durch den Auftraggeber abgezielt wird, sofern sich diese Absprachen in einem Teilnahmeantrag, in einem Angebot oder in Verhandlungen widerspiegeln. Institutionen im Gesundheitswesen wie Krankenanstalten oder Ärzte können im Rahmen eines Vergabeverfahrens sowohl als Auftraggeber als auch als Bieter auftreten.

7/280

Beispiel

Eine Krankenanstalt tritt als Auftraggeber in einem Vergabeverfahren auf, wenn medizinische Geräte oder medizinisches Verbrauchsmaterial beschafft oder ein Zubau errichtet werden soll. Ebenso, wenn Dienstleistungen wie Reinigung, Wäscherei oder Sicherheitsdienste vergeben werden sollen.

Als Bieter in einem Vergabeverfahren tritt ein Unternehmen auf, wenn ein Auftraggeber Leistungen der Gesundheitsversorgung, medizinische Labordienste, die Erstellung von Studien oder eine Kassenplanstelle vergeben möchte und das Unternehmen zu diesem Zweck ein Angebot legt.

7/281

Tritt die Gesundheitseinrichtung als Bieter auf, können sich di...

Daten werden geladen...