Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 7066. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB)
6.1. Überblick
6.1.1. Relevanz im Medizinstrafrecht
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§ 168b sanktioniert wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren zwischen Bietern, durch die auf die Annahme eines bestimmten Angebots durch den Auftraggeber abgezielt wird, sofern sich diese Absprachen in einem Teilnahmeantrag, in einem Angebot oder in Verhandlungen widerspiegeln. Institutionen im Gesundheitswesen wie Krankenanstalten oder Ärzte können im Rahmen eines Vergabeverfahrens sowohl als Auftraggeber als auch als Bieter auftreten.
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Beispiel
Eine Krankenanstalt tritt als Auftraggeber in einem Vergabeverfahren auf, wenn medizinische Geräte oder medizinisches Verbrauchsmaterial beschafft oder ein Zubau errichtet werden soll. Ebenso, wenn Dienstleistungen wie Reinigung, Wäscherei oder Sicherheitsdienste vergeben werden sollen.
Als Bieter in einem Vergabeverfahren tritt ein Unternehmen auf, wenn ein Auftraggeber Leistungen der Gesundheitsversorgung, medizinische Labordienste, die Erstellung von Studien oder eine Kassenplanstelle vergeben möchte und das Unternehmen zu diesem Zweck ein Angebot legt.
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Tritt die Gesundheitseinrichtung als Bieter auf, können sich di...