Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 2234. Strafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten
4.1. Überblick
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Eine Strafbarkeit kann nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen begründet werden. Um ein Unterlassen im strafrechtlichen Sinn handelt es sich nicht bei bloßem „Nichtstun“, sondern nur dann, wenn jemand nicht das tut, was er tun hätte müssen. Zentrale Voraussetzung ist somit das Bestehen einer Handlungspflicht, der nicht entsprochen wird. Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens kommt bei echten und unechten Unterlassungsdelikten in Betracht.
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Echte Unterlassungsdelikte stellen bereits die Nichtvornahme des gebotenen Tuns unter Strafe, ohne dass dieses Verhalten zu einem eigenen Erfolg führen muss. Von diesen Delikten gibt es im StGB nur wenige; aus medizinstrafrechtlicher Perspektive sind vor allem die Delikte des Imstichlassen eines Verletzten gem § 94 StGB und die Unterlassung der Hilfeleistung gem § 95 StGB von besonderer Bedeutung.
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Daneben können durch Unterlassen alle Delikte begangen werden, bei denen das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht (unechte Unterlassungsdelikte). Dafür müssen die besonderen Voraussetzungen des § 2 StGB vorliegen: Es bedarf einer pflichtbegründenden Situation, in der das gebotene Tun (Erfolgsabwendung) nicht vorgenommen wird, obwohl die