Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 6164. Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB)
4.1. Überblick
4.1.1. Allgemeines
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Nach § 293 Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der VO (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225 oder 230 StGB mit Strafe bedroht ist.
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Nach § 293 Abs 2 StGB ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren, in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung, nach der VO (EU) 2017/1939 oder im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates gebraucht.
4.1.2. Relevanz im Medizinstrafrecht
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§ 293 StGB ist im Medizinstrafrecht insofern von Bedeutung, als er als Auffangtatbestand den manipulativen Umgang mit medizinischen Dokumenten, Befunden und sonstigen Beweismitteln unter Strafe stellt und damit die Integrität von Verfahren (auch) im Zusammenhang mit dem Gesundheitsbereich schützt.
4.1.3. Deliktsstruktur
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§ 293 StGB gliedert sich in zwei Absätze. Im Zentrum des Abs 1 leg c...