Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 49012. Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB)
12.1. Überblick
12.1.1. Allgemeines
3/989
Nach § 212 Abs 1 StGB ist zu bestrafen, wer
mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel (Z 1) oder
mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person (Z 2)
eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3/990
Nach § 212 Abs 2 StGB ist zu bestrafen, wer
als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder Seelsorger mit einer berufsmäßig betreuten Person (Z 1),
als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person (Z 2) oder
als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist (Z 3),
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen D...