Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 5715. Datenschutzverletzungen
5.1. DSGVO
5.1.1. Grundlagen und Berufsrecht
5.1.1.1. Allgemeines
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Das ärztliche Berufsrecht enthält einige besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen iZm der ärztlichen Berufsausübung. Neben diesen berufsspezifischen Besonderheiten gilt das „allgemeine“ Datenschutzrecht auch für Gesundheitsberufe und deren Ausübung. Vom Datenschutzrecht geschützt sind personenbezogene Daten, soweit sie automatisiert verarbeitet oder zumindest gespeichert werden. Der Grad des Schutzes wird nach dem Inhalt der Daten und deren Sensibilität differenziert. Grundsätzlich dürfen Daten nur
in rechtmäßiger Weise, nach Treu und Glauben sowie transparent,
für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke,
dem Zweck angemessen und erheblich sowie beschränkt auf das notwendige Maß,
sachlich richtig und auf dem neuesten Stand,
nur so lange, wie es für die Zwecke erforderlich ist und
unter Gewährleistung angemessener Sicherheit
verarbeitet werden.
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Für „sensible Daten“ gelten (noch) strengere Anforderungen als für sonstige personenbezogene Daten. Darunter fallen neben Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaf...