Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 10547. Privatbeteiligung als zentrales Vehikel des Opfers
7.1. Allgemeines
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Das prinzipielle Recht des Opfers auf Beteiligung am Strafverfahren ergibt sich aus § 10 Abs 1 StPO. Abs 2 leg cit normiert, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichtet sind, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen.
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Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen bekannte oder unbekannte Personen geführt wird, sind Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft gem §§ 10 Abs 2, 70 Abs 1 StPO verpflichtet, das Opfer über seine wesentlichen Verfahrensrechte sowie die Möglichkeit, Entschädigungs- und Hilfeleistung zu erhalten, zu informieren. Sofern das Opfer jedoch bereits durch einen Rechtsbeistand vertreten wird, so ist es dessen Aufgabe, dem Opfer seine Rechte zu erklären.
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Gem § 67 Abs 1 StPO haben Opfer das Recht, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Durch die Beteiligung am Strafverfahren erlangt das Opfer die Möglichkeit, seine Sicht nicht nur als Zeuge darzulegen, sondern darüber hinaus tatsächlich und aktiv am Verfahren mitzuwirken.
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Oft ist die Privatbeteiligung für O...