Handbuch Medizinstrafrecht
1. Aufl. 2026
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S. 501Teil 4: Gefährdungsdelikte im Gesundheitswesen
1. Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB)
1.1. Überblick
1.1.1. Deliktsstruktur
4/1
Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs 2 StGB umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist gem § 89 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
4/2
Die zwei wesentlichen Elemente des § 89 StGB sind einerseits ein qualifiziertes Verhalten des Täters, entweder nach § 6 Abs 3 StGB oder nach § 81 Abs 2 StGB, andererseits der Taterfolg in Form eines konkreten Gefährdungserfolgs.
4/3
§ 89 StGB ist sohin als konkretes Gefährdungsdelikt konzipiert. Es genügt, dass eine vom Täter verschiedene Person konkret gefährdet wird.
4/4
Im medizinischen Bereich ist insbesondere an ein sorgfaltswidriges Verhalten eines Arztes oder medizinischen Personals, durch das ein Patient konkret gefährdet wird, zu denken.
1.1.2. Geschütztes Rechtsgut
4/5
§ 89 StGB schützt das menschliche Leben sowie die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit des Menschen.
1.1.3. Relevanz im Medizinstrafrecht
4/6
Ärzte sind verpflichtet, bei ihrer medizinischen Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft in ih...