zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 195

Körperschaftsteuer (Kennzahl 612)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Körperschaftsteuer (Kennzahl 612)
Die Körperschaftsteuer ist mit dem Betrag hinzuzurechnen, mit dem sie in der Gewinn- und Verlustrechnung den bilanzmäßigen Gewinn gemindert hat.
Bei einer Kapitalgesellschaft ist eine voraussichtliche Körperschaftsteuerabschlusszahlung in Form einer Körperschaftsteuerrückstellung gewinnmindernd in die Bilanz aufzunehmen. Wenn im nächsten Jahr die Körperschaftsteuerabschlusszahlung vorgeschrieben wird, ist die Rückstellung aufzulösen. Soweit die Bezahlung der Abschlusszahlung für Vorjahre zu Lasten der Rückstellung erfolgt und im Körperschaftsteueraufwand des Jahres 2002 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr: 2001/2002) nicht enthalten ist, unterbleibt auch eine Hinzurechnung des aus der Rückstellung entnommenen Betrages. Es kann ausnahmsweise auch ein Abzug von Körperschaftsteuer in Betracht kommen, wenn nämlich bei der Veranlagung von Vorjahren eine Körperschaftsteuergutschrift erfolgt ist und diese zu einem Ertrag für Körperschaftsteuer aus Vorjahren geführt hat.


Daten werden geladen...