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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 213

Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz (Kennzahlen 076 und 077)


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S. S 213Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz (Kennzahlen 076 und 077)
Der angeführte Art. 3 Abs. 8 lautet:
„... Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß."
„Erläuterungen" zu Kennzahl 076:
„Wenn Sie im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbes eines Gegenstandes, der sich am Ende der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet, eine österreichische UID-Nummer verwendet haben, dann ist dieser Erwerb durch die Verwendung der österreichischen UID-Nummer grundsätzlich der österreichischen Erwerbsteuer zu unterziehen. Sie brauchen diesen Erwerb aber dann nicht in Österreich zu versteuern, wenn der Erwerb nachweislich im Mitgliedstaat des Bestimmungsortes versteuert wurde. Solche Erwerbe sind nicht unter Kennzahl 070, sondern lediglich unter Kennzahl 076 anzuführen."
„Erläuterungen" zu Kennzahl 077:
„Im Falle sogenannter ‚Dreiecksgeschäfte' ist der Erwerb ebenfalls nicht zu versteuern, sondern nur unter der Kennzahl 077 anzuführen, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, dass ein solches Dreiecksgeschäft vorliegt und er seiner Erklärungspflicht (durch Aufnahme in die vierteljährliche ‚Zusammenfassende Meldung') nachgekommen ist."

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