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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 174

Schuldnachlass (Kennzahlen 386 und 496)


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Schuldnachlass (Kennzahlen 386 und 496)
Sanierungsgewinne sind seit 1998 voll steuerpflichtig, nur hat die Erfahrung gezeigt, dass der volle Abgabenanspruch nicht durchsetzbar ist. Daher wurden die Finanzämter angewiesen, von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit Abstand zu nehmen, als die Abgabenansprüche durch sukzessive Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleiches entstanden sind und die Ausgleichsquote übersteigen (siehe dazu Seite S 119). Voraussetzung dafür ist die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die Sanierungsmöglichkeit. Bei Sanierungen außerhalb von Zwangsausgleichen soll in vergleichbarer Weise vorgegangen werden (Rz. 1005 ff. EStR 2000). Bei der Kennzahl 386 ist der Gewinn aus dem Schuldnachlass (also der alte Sanierungsgewinn) einzutragen und bei der Kennzahl 496 die Ausgleichsquote.


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