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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 208

Übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (Kennzahl 020)


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Übrige steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug (Kennzahl 020)
Die darunter fallenden Umsätze sind in § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26 und 28 aufgezählt. Soweit jedoch in solchen Fällen Rechnungen mit Angabe von Umsatzsteuer oder Kleinbetragsrechnungen mit Angabe des Umsatzsteuersatzes ausgestellt werden, ist die Umsatzsteuer abzuführen. Die Vorsteuern, die mit den unecht befreiten Umsätzen zusammenhängen, können nicht abgezogen werden.
Solche unecht befreite Umsätze sind u. a.:
Z 8: die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie Wertpapierumsätze, Umsätze von Gesellschaftsanteilen, verschiedene Geld- und Bankgeschäfte; die Umsätze und die Vermittlung von Gold in Barren- oder Plättchenform sowie von Goldmünzen unter jeweils weiteren Voraussetzungen (siehe Verordnung BGBl. II Nr. 36/2001 betr. Goldmünzen);
Z 9: die Vergütungen jeder Art einschließlich der Reisekostenersätze, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden, ferner die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen und aus Pensionskassengeschäften, Glücksverträgen, Spielbanken;
Z 10: die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine amtliche Bescheinigung nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;





















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