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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 193
Genehmigung des Jahresabschlusses
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Genehmigung des Jahresabschlusses Es ist anzugeben, ob der Jahresabschluss von den zuständigen Organen (Hauptversammlung, Generalversammlung) schon genehmigt - gegebenenfalls wann - oder nicht genehmigt worden ist. |