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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 181

Nichtanwendung der 75-%-Grenze beim Verlust (Kennzahl 419)


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Nichtanwendung der 75-%-Grenze beim Verlust (Kennzahl 419)
Insoweit im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne enthalten sind, ist die oben beschriebene Vortragsgrenze von 75% nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Vorhandensein derartiger Gewinne der Verlustvortrag in Höhe dieser Gewinne nicht auf 75% begrenzt wird. Zur Ermittlung der tatsächlichen Vortragsgrenze sind die Sanierungsgewinne oder Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne unter der Kennzahl 419 einzutragen. Die Eintragung wird automatisch um 75% des um die in Kennzahl 419 enthaltenen Betrages verminderten Gesamtbetrages der Einkünfte erhöht und ergibt damit die in Betracht kommende Vortragsgrenze.
Höchstbeträge für bestimmte Sonderausgaben
Während die Sonderausgaben der Ziffer 1 (Renten und dauernde Lasten sowie freiwillige Weiterversicherung) und Ziffer 5 (Steuerberatungskosten) ohne betragliche Beschränkung abzugsfähig sind, bestehen für die Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben der Ziffern 2, 3 und 4 gesetzliche Höchstbeträge.
Für die Sonderausgaben im Sinne der Z 2 lit. a bis c des Formulars ist die Absetzbarkeit kompliziert geregelt.
Auszugehen ist von einem Höchstbetrag von 2.920 €...









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