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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 165

Einschränkung der Anrechnung von KESt


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Einschränkung der Anrechnung von KESt
Wenn Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, wird nur die über 364 € hinausgehende KESt angerechnet (zurückgezahlt). Wenn für Sie Familienbeihilfe bezogen worden ist, wird nur die KESt, die über monatlich 50,90 € (618,80 € jährlich) hinausgeht, angerechnet (zurückgezahlt) (§ 97 Abs. 4 Z 2 EStG).
Es wird deshalb im Formular gefragt, ob Ihr (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht oder ob für Sie im Jahr 2002 Familienbeihilfe bezogen wurde.


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