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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 175

Ausländische Verluste


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Ausländische Verluste
Unter der Kennzahl 746 sind jene ausländischen Verluste einzutragen, die nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/14/0217, mit inländischen Einkünften ausgeglichen worden sind und die Einkünfte (Kennzahlen 310, 320, 330 oder 370) gekürzt haben.


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