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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 224

Mitteilung gemäß § 109 a Einkommensteuergesetz 1988 (Vordruck E 18)


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Mitteilung gemäß § 109 a Einkommensteuergesetz 1988 (Vordruck E 18)
Per Ende Jänner 2003 musste erstmals die Meldeverpflichtung nach § 109 a EStG für bestimmte im Jahr 2002 ausbezahlte Honorare und Vergütungen erfüllt werden. Im Falle der Übermittlung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung läuft die Frist bis Ende Februar 2003 (siehe VO BGBl. II Nr. 417/2001 mit Verweis auf VO BGBl. II Nr. 9/1997). An die Honorarempfänger musste für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine Bestätigung nach dem amtlichen Vordruck ausgestellt werden.


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