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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 211

10% Zusatzsteuer für nicht buchführende Landwirte (Kennzahl 052)


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10% Zusatzsteuer für nicht buchführende Landwirte (Kennzahl 052)
Für die Lieferungen und Leistungen der nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist eine Umsatzsteuer im Allgemeinen nicht abzuführen, es besteht aber auch kein Recht zum Vorsteuerabzug. Davon gibt es eine Ausnahme:
Für Wein aus zugekauften Weintrauben und im Buschenschank ausgeschenkten Wein beträgt der Steuersatz 20%. Nach Abzug der pauschalierten Vorsteuer mit 10% verbleibt eine Zusatzsteuer von 10%.


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