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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 161

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind (Kennzahl 359)


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig sind (Kennzahl 359)
Grenzgänger, die in der BRD beschäftigt sind, haben das ausgefüllte Formular E 16, Grenzgänger, die in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt sind, den Vordruck E 17 beizulegen. Arbeitnehmer, die im Inland bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die völkerrechtlich privilegiert sind, z. B. Botschaften, UNO, und nicht zum Lohnsteuerabzug verhalten werden können, haben eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Bei der Veranlagung von solchen Arbeitnehmern sind sonstige, neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlte Bezüge (§ 67 Abs. 1 und 2) sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in gleicher Weise wie bei normalen Lohnsteuerpflichtigen zu behandeln. Auch die Begünstigungen des § 67 Abs. 1, 2, 6 und 8 EStG (Besteuerung von sonstigen Bezügen mit festen Steuersätzen, Jahressechstel, Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen und Nachzahlungen von Arbeitslohn usw.) sind in diesen Fällen anzuwenden.
Die Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung sind als Werbungskosten abzugsfähig.
In den Erläute...

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