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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 113

Bilanzierung


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Bilanzierung
Der Gewinn ist durch Aufstellung einer Bilanz (Jahresabschluss) zu ermitteln, wenn
a) Ihr Unternehmen, aus dem Sie Einkünfte beziehen, ein Gewerbebetrieb ist, der im Firmenbuch eingetragen ist, oder
b) Ihr Unternehmen ein Gewerbebetrieb ist, der nicht im Firmenbuch eingetragen ist, aber nach der Bundesabgabenordnung zur Buchführung verpflichtet ist. Als nicht protokollierter Gewerbetreibender sind Sie zur Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet, wenn Sie folgende Buchführungsgrenzen überschritten haben:
Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils mehr als 400.000 €, bei Lebensmitteleinzelhändlern und Gemischtwarenhändlern jeweils mehr als 600.000 A oder bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Wert zum 1. Jänner mehr als 150.000 € beträgt, oder
c) wenn Sie freiwillig Bücher führen und bilanzieren.
Unter den vorstehenden Voraussetzungen sind sowohl Einzelfirmen als auch Personengesellschaften (OHG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GmbH & Co KG) zur Bilanzierung verpflichtet. Auch Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) müssen bilanzieren.
Die Eintragung von freiberuflichen Partnerschaften oder von Erwerbsgesellschaften von Land- und Forstwirten im Firmenb...



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