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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 159

Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (Kennzahl 274)


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Pflichtbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung (Kennzahl 274)
Jene Pflichtbeträge, die der Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht berücksichtigen kann, weil sie der Arbeitnehmer zahlt, sind unter der Kennzahl 274 einzutragen.


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