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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 206

Innergemeinschaftliche Lieferungen (Kennzahl 017; siehe bei Rz. 3941 f. UStR 2000)


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Innergemeinschaftliche Lieferungen (Kennzahl 017; siehe bei Rz. 3941 f. UStR 2000)
Hier sind die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen anzuführen (die Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet werden unter Kennzahl 011 erklärt), ausgenommenS. 207 die in Kennzahl 018 genannten Fälle. Zur Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen ist unter anderem notwendig, dass der Abnehmer seine UID-Nummer bekannt gegeben hat.


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