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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 197

Wartetastenverluste aus den Vorjahren (Kennzahlen 638 und 639)


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Soweit solche Wartetastenverluste aus den Vorjahren mit einem Gewinn 2002 unter Beachtung der Verrechnungsgrenze des § 2 Abs. 2 b EStG verrechnet werden können und somit den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn vermindern, ist dies hier bei Kennzahl 639 bzw. bei Kennzahl 616 geltend zu machen.


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