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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 212

Steuerschuld für Bauleistungen (Kennzahl 048)

Steuerschuld für Bauleistungen (Kennzahl 048)


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Unter der Kennzahl 021 sind die Umsätze für Bauleistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, wieder abzuziehen. Dafür ist die Steuer, die auf diese Umsätze aus Bauleistungen entfällt, beim Empfänger der Bauleistung
(z. B. Generalunternehmer) unter der Kennzahl 048 hinzuzurechnen. Wenn dem Unternehmer dafür den Vorsteuerabzug zusteht, dann ist dieser Betrag wieder bei der Kennzahl 082 als Vorsteuer abzuziehen. Zur Frage, welche Umsätze unter diese Bestimmung fallen, siehe die umfangreichen Erläuterungen von Peter Kolacny in SWK-Heft 26/2002, Seite S 704 f. sowie die Beiträge von Michael Tumpel und Peter Kolacny in SWK-Heft 2/2003, Seite S 37 f. bzw. Seite S 39 ff.

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