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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 207

Grundstücksumsätze (Kennzahl 019; siehe Rz. 773 ff. UStR 2000)


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Grundstücksumsätze (Kennzahl 019; siehe Rz. 773 ff. UStR 2000)
Die unecht befreiten Umsätze sind in den „Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen" unter Kennzahl 000 einzubeziehen und unter den Kennzahlen 019, 016 und 020 wieder abzuziehen. Die mit den unecht befreiten Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern können nicht abgezogen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG sind Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbsteuergesetz umsatzsteuerfrei, einschließlich der Entnahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen aus dem unternehmerischen Bereich in den privaten Bereich.
Umsätze mit Liegenschaften sind bei Ausübung einer Optionsmöglichkeit (§ 6 Abs. 2 UStG) durch den Verkäufer ebenfalls der Umsatzsteuer mit 20% zu unterziehen. Wird diese Optionsmöglichkeit vom Verkäufer der unbebauten oder bebauten Liegenschaft in Anspruch genommen, dann liegen normale Umsätze vor, die nur unter der Kennzahl 000 einzutragen sind. Ein Abzug unter Kennzahl 019 darf damit nicht erfolgen. Dafür steht dem Unternehmer auch der Vorsteuerabzug für dieses Grundstück bzw. diesen Grundstücksteil zu. Wird der Umsatz hingegen steuerfrei behandelt, dann ist er unter der Kennzahl 019 abzuziehen. Dafür steht keine Vorsteuer für die Vorleistungen mit dem Grundstück bzw. Grundstücksteil ...

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