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Frage nach Schenkungssteuerbefreiung
Frage nach
Schenkungssteuerbefreiung
Unter dieser Kennzahl sind jene
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge anzuführen, die der Schenkungssteuerbefreiung des
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG unterliegen. Aus Gründen der Kontrolle möchte die Finanz, dass
der Steuerpflichtige den Einlagenstand im Zeitpunkt der Schenkung und das
Verwandtschaftsverhältnis anführt.
S. S 166
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Stammen die Kapitalerträge aus geschenkten
Kapitalanlagen (z. B. Sparbüchern), hinsichtlich derer der Empfänger gem. § 15
Abs. 1 Z 19 ErbStG von der Schenkungssteuer befreit ist, kann eine Anrechnung und
Erstattung der KESt von den Kapitalerträgen der geschenkten Kapitalanlagen nur
insoweit erfolgen, als diese höher ist als die Schenkungssteuer, die ohne der
Befreiung vom Empfänger der geschenkten Kapitalanlage zu entrichten wäre. Für
Zwecke der Ermittlung einer Kürzung der KESt-Anrechnung sind der Einlagenstand der
geschenkten Kapitalanlagen, die Höhe der KESt des Jahres 2002, die auf die
geschenkten Kapitalerträge entfällt, sowie das Verwandtschaftsverhältnis (für die
Berechnung ... |