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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 197

Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)


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Anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Kennzahl 645)
Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet (siehe Anm. 14, Seite S 196).


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