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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 205

Eigenverbrauch (Kennzahl 001, siehe Rz. 59 ff. UStR 2000)


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S. S 205Eigenverbrauch (Kennzahl 001, siehe Rz. 59 ff. UStR 2000)
Außer den Entgelten für Lieferungen und Leistungen ist auch der Eigenverbrauch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Auf die ausführliche Darstellung in den vom Finanzamt zugesandten „Erläuterungen" wird hingewiesen, insbesondere auf Folgendes:
• Die Entnahme von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn für diese Gegenstände keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, z. B. wenn der Gegenstand von einem Privaten gekauft wurde oder wenn ein KFZ ins Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ohne dass die Vorsteuer geltend gemacht werden konnte.
• Bei Bewirtung von Geschäftsfreunden kann nur die Hälfte der Aufwendungen oder Ausgaben als Betriebsausgaben verrechnet werden (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG). Die Vorsteuer ist ebenfalls nur zur Hälfte abzugsfähig. Zu den Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden gehören auch jene, die auf den bewirtenden Unternehmer und dessen Arbeitnehmer entfallen.
• Umsatzsteuerpflichtig sind Ausgaben des Unternehmers für Leistungen im Ausland, die, wenn sie im Inland erbracht worden wären, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, z. B. Miete und Reparatur von Kraftfahrzeugen.
• Die Entnahme eines Betriebes oder Teilbetriebes - auch im Falle einer Schenkung - ist umsatzsteuerpflichtig. Für den Übernehmer ist die vom Übergeber bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig.

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