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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 165

Endbesteuerungsfähige Kapitalanlagen zum halben Steuersatz bei Anrechnung der KESt (Kennzahl 369)


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Endbesteuerungsfähige Kapitalanlagen zum halben Steuersatz bei Anrechnung der KESt (Kennzahl 369)
Endbesteuerte Kapitalerträge brauchen nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen zu werden. Bei Kapitalerträgen, die bei der Besteuerung dem halben Einkommensteuersatz unterliegen, z. B. bei Dividenden, wird meistens die 25%ige KESt höher sein als die Belastung mit der Einkommensteuer zum begünstigten Steuersatz des § 37 EStG. Wenn Sie auch die endbesteuerten Kapitalerträge angeben, berechnet die EDV-Anlage der Finanzverwaltung, ob die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kapitalerträge, der KESt und allenfalls des Hälfte-Steuersatzes niedriger als ohne die endbesteuerten Erträge ist; es wird Ihnen die Einkommensteuer mit dem niedrigeren Betrag, der sich bei dieser Vergleichsrechnung ergibt, vorgeschrieben. Es kann deshalb kein Nachteil sein - abgesehen von der Mühe, die in Betracht kommenden Daten zusammenzusuchen -, wenn Sie in der Einkommensteuererklärung diese Angaben machen.
Der Antrag auf Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz kann bei offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen gestellt werden. Zum Vorteilhaftigkeitsvergleich, ob endbesteuerte Dividenden oder Gewi...


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