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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 145

Alleinverdienerabsetzbetrag


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Alleinverdienerabsetzbetrag
Hier ist das erste Kästchen anzukreuzen, wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen. In diesem Fall ist auch anzugeben, ob Ihr (Ehe-)Partner keine Einkünfte bezog oder wie hoch die Einkünfte waren.
Wenn Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag nicht beanspruchen, brauchen Sie diese Angaben nicht zu machen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag von 364A steht Ihnen zu, wenn Sie im Jahr 2002 mehr als sechs Monate verheiratet waren und von Ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten, oder wenn Sie in einer anderen Partnerschaft lebten und Sie oder Ihr Partner für mindestens ein Kind für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 4.400 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielte. Für Steuerpflichtige i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG (Angehörige von EU- bzw. EWR-Staaten unter bestimmten Voraussetzungen) ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht erforderlich.
In diese Freigrenzen sind die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a (Wochengeld und vergleichbare Leistungen), nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 (Einkünf...

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