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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 217
Lieferungen von Kraftfahrzeugen (Kennzahl 064; siehe Rz. 2161 UStR 2000)
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Lieferungen von Kraftfahrzeugen (Kennzahl 064; siehe Rz. 2161 UStR 2000) Die zitierten Gesetzesstellen lauten: § 12 Abs. 16: Unternehmer, die Kraftfahrzeuge der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei liefern, sind berechtigt, aus dem Erwerbspreis eine abziehbare Vorsteuer zu ermitteln, wenn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 24 (Differenzbesteuerung) angewendet werden kann. Die abziehbare Vorsteuer ist dabei mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Der Vorsteuerabzug ist nur für Kraftfahrzeuge zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind. Art. 2: Wer im Inland ein neues Kraftfahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeuges Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt. In den „Erläuterungen" wird dazu ausgeführt: „In den Fällen, in denen ein Nichtunternehmer infolge Lieferung eines neuen KFZ zum Unternehmer wird, kann er einen Vorsteuerabzug geltend machen... |