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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 174

Besonders zu besteuernde Einkünfte


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Besonders zu besteuernde Einkünfte
In Betracht kommt eine Zuzugsbegünstigung. Der Finanzminister konnte bei Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland ins Inland verlegen und hier, ohne erwerbstätig zu werden, ihre Verbrauchswirtschaft in einer für das Inland nützlichen Weise einrichten, für einen bestimmten Zeitraum eine begünstigte Besteuerung anordnen.
Solche bis 1993 erteilten Zuzugsbegünstigungen gelten weiter. Seit 1994 ist die Möglichkeit einer Zuzugsbegünstigung eingeschränkt. Der Bundesminister für Finanzen kann nur mehr bei Personen, deren Zuzug der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und im öffentlichen Interesse gelegen ist, steuerliche Mehrbelastungen durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes beseitigen.
Hier können auch jene Gewinne aus Betriebsveräußerungen angeführt werden, auf die Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer anzurechnen ist.


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