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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite 213

Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000)

Vorsteuerabzug (Kennzahl 060; siehe Rz. 1801 ff. UStR 2000)
Ein Vorsteuerabzug kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag
150 € nicht übersteigt, genügt
• der Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
• die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der Leistung,
• der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Leistungszeitraum,
• das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
• der Steuersatz.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag über 150 € liegt, ist das Entgelt und der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag gesondert auszuweisen.


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Erst ab haben die Rechnungen zwingend auch das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Nummer und die UID-Nummer zu enthalten. Fehlen diese Angaben, dann steht ab kein Vorsteuerabzug zu. Mit Erlass vom , GZ 09 1101/3-IV/9/02, wurden die Umsatz...

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