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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 193
Gesetzliche Vertreter
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Gesetzliche Vertreter Bei GmbH ist der Geschäftsführer (oder die Geschäftsführer) anzugeben, bei AG die Mitglieder des Vorstandes. Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Bei schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten haften die Vertreter persönlich für die Steuern, die nicht eingebracht werden können. Im Falle der Zahlungseinstellung (Konkurs oder Ausgleich) werden die Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) persönlich zur Zahlung der Steuern herangezogen, wenn sie die Steuern aus den ihnen zur Verfügung gestandenen Mitteln nicht entrichtet haben. |