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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 180

Kirchenbeiträge (Kennzahl 458)


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Kirchenbeiträge (Kennzahl 458)
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden bis höchstens 75 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen. Auch Beiträge für den von Ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 4 EStG) und für die Kinder im Sinne des § 106 EStG können geltend gemacht werden.


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