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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 211

8% Zusatzsteuer für pauschalierte Landwirte (Kennzahl 038)


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8% Zusatzsteuer für pauschalierte Landwirte (Kennzahl 038)
Für die Lieferungen von in der Anlage nicht angeführten Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist für Umsätze eines pauschalierten Landwirtes an einen anderen Unternehmer eine Zusatzsteuer von 8% abzuführen.


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